Demgegenüber kann die Revision in Betracht kommen wegen Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht kannte, die er damals nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er nicht veranlasst sein konnte. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2. und E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35).