Ein Gesuch um Revision muss deshalb als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision in Betracht kommen wegen Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht kannte, die er damals nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er nicht veranlasst sein konnte.