Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Neue Tatsachen sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und 5.1.4). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.).