4 19. Der Gesuchsteller begründete sein Revisionsbegehren zusammengefasst damit, vom Vorfall auf dem C.________-Platz bestehe Videomaterial. Dies gelte als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Es werde dessen Edition beantragt. Die Videoaufnahmen würden beweisen, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit («ca. 16:50 Uhr») nicht auf dem C.________-Platz gewesen sei.