15. Der rechtskräftige Strafbefehl vom 31. Mai 2021 ist ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand. Der Gesuchsteller ist als Verurteilter durch die Schuldsprüche und die damit einhergehende Verurteilung persönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).