10. Am 29. Februar 2024 erkundigte sich der Gesuchsteller schriftlich nach dem Stand des Verfahrens und teilte eine neue Zustelladresse auf dem Polizeiposten E.________ mit (pag. 35). Dies wurde von F.________, Mitarbeiter bei der Kantonspolizei des Kantons Bern, am 6. März 2024 auf Nachfrage bestätigt (pag. 37). 11. Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde der Gesuchsteller erneut darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (pag. 38 f.). Die Zustellung wurde mit Notiz vom 11. März 2024 bestätigt (pag. 41).