9. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller innert Frist keine Replik eingereicht hatte. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 30). Auch diese Verfügung konnte dem Gesuchsteller nicht zugestellt werden und wurde ihm ohne Einschreiben erneut zugesandt (pag. 33 f.).