7. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2023, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 23 ff.). 8. Die Verfügung vom 21. Dezember 2023 mit der Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu äussern, konnte dem Gesuchsteller an der im Revisionsgesuch vermerkten Zustelladresse nicht zugestellt werden und wurde ihm ohne Einschreiben erneut zugesandt (pag. 26 ff.).