5. Mit Schreiben vom 11. März 2022 richtete der Gesuchsteller ein Wiederherstellungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Dieses wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2022 abgewiesen und es wurde erneut festgehalten, dass der Strafbefehl vom 31. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022 abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Akten BM 21 16632, nicht paginiert).