3. Die Staatsanwaltschaft erachtete die Einsprache als verspätet (Akten BM 21 16632, pag. 68). Nachdem der Gesuchsteller mitgeteilt hatte, er halte an seiner Einsprache fest (Akten BM 21 16632, pag. 72 ff.), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 17. September 2021 dem Regionalgericht Bern-Mittelland zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache (Akten BM 21 16632, pag. 101). Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland fest, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden und demnach ungültig ist. Weiter wurde festgehalten, dass der Strafbefehl vom 31. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.