auf dem C.________-Platz und D.________-Platz (Polizeiwache), schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, einer Verbindungsbusse von CHF 550.00, einer Busse von CHF 150.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 verurteilt. Die Probezeit der bedingten Geldstrafe wurde auf zwei Jahre angesetzt. Die Forderungen der Privatklägerschaft wurden auf den Zivilweg verwiesen (Akten BM 21 16632, pag. 53 f.). 2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. August 2021 (Poststempel 24. August 2021) Einsprache (Akten BM 21 16632, pag. 63 ff.).