3. Zur Bezahlung von 6/7 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 3'000.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 71 Erste Instanz