4. A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 37'277.40, ausmachend CHF 33'549.70. 5. Im Zivilpunkt beschlossen wurde: 5.1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin S.________(AG) auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 5.2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.