Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 6/7, ausmachend CHF 3'370.10, der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen