Weiter hat der Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'920.80, ausmachend CHF 1'728.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 25.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote vom 17. Dezember 2024 (pag. 1051 f.) eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'688.85 geltend. Die geforderte Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Die Kammer kürzt die durch Rechtsanwalt B.____