64 fang von 5 Stunden aufgrund der kürzeren Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und nahm eine Kürzung bezüglich der Kopierauslagen vor (vgl. S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819). An der Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren kann unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz festgehalten werden (S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819). Rechtsanwalt B.__