Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 25.2 Erstinstanzliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ machte in seiner vorinstanzlichen Kostennote vom 30. Juni 2023 (pag. 671 ff.) eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'301.05 geltend. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Entschädigung grundsätzlich als angemessen. Sie kürzte das Honorar lediglich im Um-