Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren betreffend die Vollzugsform der Freiheitsstrafe teilweise, da er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. In den übrigen angefochtenen Punkten unterliegt der Beschuldigte. Folglich hat der Beschuldigte 6/7 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'000.00, zu tragen.