Aufgrund des von der Kammer zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist die vorinstanzliche Gesamtbusse von CHF 3'000.00 zu bestätigen und es wird auf weitere Ausführungen zur aufgrund der Täterkomponenten als angemessen erachteten Straferhöhung verzichtet. Folglich bleibt es auch bei der von der Vorinstanz auf 30 Tage festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung 23. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 5 hiervor).