Weiter sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Diese wirken sich aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Delinquenz während laufendem Strafverfahren trotz Geständnis deutlich straferhöhend aus (vgl. E. 18 hiervor). Aufgrund des von der Kammer zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist die vorinstanzliche Gesamtbusse von CHF 3'000.00 zu bestätigen und es wird auf weitere Ausführungen zur aufgrund der Täterkomponenten als angemessen erachteten Straferhöhung verzichtet.