Die Vorinstanz erachtete hierfür eine Busse von CHF 1'200.00 als angemessen. Zwar dürfte diese Bussenhöhe auf die Anwendung der VBRS-Richtlinien zurückzuführen sein, erscheint aber bei Betrachtung von Vergleichsfällen als eher hoch. Die Kammer veranschlagt für sämtliche Konsumwiderhandlungen eine Busse von CHF 500.00, die mit rund 2/3, ausmachend CHF 330.00, zu asperieren ist. 22.4 Fazit Gesamtbusse Nach dem Gesagten sind CHF 2’030.00 zu asperieren. Folglich resultiert gestützt auf die Tatkomponenten eine (provisorische) Gesamtbusse von CHF 2'630.00. Weiter sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen.