Der Beschuldigte hat sowohl bei seiner Fahrt am 3. Oktober 2021 als auch bei seinen Fahrten in der Zeit vom 15. Januar bis 8. November 2021 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder Motorfahrzeuge geführt. Er war nicht der Halter der Fahrzeuge, sondern lediglich der Führer. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von den Richtlinien bzw. der Bussenliste aufdrängen würden. Daher wird gestützt auf die VBRS-Richtlinien bzw. die OBV für die zwei Schuldsprüche je eine Busse in der Höhe von CHF 280.00 festgesetzt. Zu asperieren sind pro Schuldspruch knapp 2/3 der Busse, d.h. ausma-