22.3 Asperation für die weiteren Delikte, für welche eine Übertretungsbusse auszusprechen ist Vorab ist festzuhalten, dass die verschiedenen Widerhandlungen in keinem besonders engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, weshalb die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Asperationsfaktor von 2/3 pro Übertretung als angemessen erachtet. 22.3.1 Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall Vorab kann betreffend die Referenzsachverhalte in den VBRS-Richtlinien auf E. 22.2 hiervor verwiesen werden.