22. (Gesamt-)Busse für die Übertretungen 22.1 Allgemeines Bei den weiteren, teilweise bereits rechtskräftigen, Schuldsprüchen wegen Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlungen gegen das BetmG handelt es sich um Übertretungen gemäss Art. 103 StGB. Gestützt auf Art. 104 StGB (sowie Art. 102 SVG bzw. Art. 26 BetmG) ist für die Übertretungen unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtbusse auszusprechen. Die Kammer orientiert sich dabei an den VBRS-Richtlinien. Überdies ist die Bussenliste im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) zu beachten (vgl. auch VBRS-Richtlinien, Ziff.