Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 51) erachtete die Vorinstanz 10 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann die Kammer das Versehen der Vorinstanz nicht korrigieren und es ist ihr verwehrt, zusätzlich zur ebenfalls bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots maximalen Freiheitsstrafe von 30 Monaten eine Geldstrafe auszufällen. Daher kann auf weitere Ausführungen betreffend die von der Kammer als für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung angemessen erachteten Strafe verzichtet werden.