21. Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Demnach ist für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz sprach hierfür jedoch ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 51) erachtete die Vorinstanz 10 Strafeinheiten als angemessen.