Es erscheint nicht aussichtslos, dass sich der Beschuldigte durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt. Nach Ansicht der Kammer ist das Vorliegen besonders günstiger Umstände beim Beschuldigten zu bejahen. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist somit teilbedingt auszusprechen. Davon sind, um dem Tatverschulden genügend Rechnung zu tragen, 12 Monate zu vollziehen. Für die restliche Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben.