Z. 41 f.). Betreffend Drogen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar noch immer substituiert wird. Allerdings erhält er von seinem Hausarzt einmal pro Monat die entsprechenden Medikamente für die Dauer des ganzen Monats (pag. 689 und pag. 1018 f. Z. 40 ff.), was als (ärztlicher) Vertrauensbeweis zu werten ist. Bei der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die grösstenteils einschlägigen Vorstrafen erheblich negativ ins Gewicht fallen. Dem ist gegenüberzustellen, dass es dem Beschuldigten aus eigener Kraft gelang, sein kriminelles Verhalten zu beenden und damit die Negativspirale zu durchbrechen.