42 Abs. 2 StGB) vorliegen, damit für die auszusprechende Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug angeordnet werden kann. Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten geht hervor, dass er weitere und grösstenteils einschlägige Vorstrafen hat und bereits zu mehreren unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde (pag. 999 ff.). Offensichtlich wurde er davon nicht abgehalten, weiter zu delinquieren. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte zeitweise fast im Wochentakt. Erfreulich ist jedoch, dass er seit beinahe 3 Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.