58 dingter oder teilbedingter Vollzug, nicht aber ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB in Betracht. Der Beschuldigte wurde am 15. August 2019 und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der (im vorliegenden Verfahren gravierendsten) Tat vom 23. Januar 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Deshalb müssen besonders günstige Umstände (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 StGB) vorliegen, damit für die auszusprechende Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug angeordnet werden kann.