20.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und hielt zusammengefasst fest, dass beim Beschuldigten zwar aktuell eine positive Wandlung der Lebensumstände vorliege, erachtete jedoch die Verhältnisse noch als zu wenig stabil, als dass von besonders günstigen Umständen gesprochen werden könnte. Die Vorinstanz sprach die Freiheitsstrafe daher unbedingt aus (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 814 f.). 20.3 Würdigung der Kammer Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.