43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein, damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 43 StGB). Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.