Die Täterkomponenten wären daher insgesamt deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund der von der Kammer gestützt auf das Tatverschulden festgesetzten Freiheitsstrafe von 29,5 Monaten und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots, ist die vorinstanzliche Freiheitsstrafe in Höhe von 30 Monaten zu bestätigen und es kann auf weitere Ausführungen zur aufgrund der Täterkomponenten als angemessen erachteten Straferhöhung verzichtet werden. 19. Fazit Höhe der Freiheitsstrafe Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.