Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist. 18.4 Fazit Täterkomponenten Die Vorstrafen des Beschuldigten und seine Delinquenz während laufendem Strafverfahren haben eine markante Straferhöhung zur Folge. Der zu berücksichtigende Geständnisrabatt vermag diese Straferhöhung nicht zu kompensieren, geschweige denn zu übersteigen. Die Täterkomponenten wären daher insgesamt deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.