Der Beschuldigte war von Beginn an geständig und anerkannte fast sämtliche der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Entsprechend beantragte er im Vorverfahren die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (pag. 491 ff.), welches jedoch am Strafmass scheiterte (pag. 529). Das umfassende Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings ist festzuhalten, dass die meisten Vorwürfe auch