Insbesondere die zahlreichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind augenfällig und zeugen von einer Gleichgültigkeit und Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung. Der Beschuldigte beging teilweise fast wöchentlich eines der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Delikte und derelinquierte somit trotz des hängigen Verfahrens weiter, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Aufgrund des Gesagten wirken sich die Vorstrafen deutlich straferhöhend aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren