999 ff.). Bei näherer Betrachtung der Begehungszeiten der Vorstrafen des Beschuldigten drängt sich der Verdacht auf, dass sich der Beschuldigte in den letzten rund zehn Jahren einzig während der Dauer der Freiheitsentzüge bewährt hat. Insbesondere die zahlreichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind augenfällig und zeugen von einer Gleichgültigkeit und Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung.