Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter stabilisiert haben. So gab der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe bei der Y.________ (Genossenschaft) seit November 2023 eine Festanstellung zu einem Pensum von 100 % (pag. 1016 Z. 36 und pag. 1017 Z. 15 ff.). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen geht hervor, dass er dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'800.00 erwirtschaftet (pag. 1032 ff.; vgl. pag. 1018 Z. 27 f.).