18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 812 f.; Hervorhebungen im Original): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Er wuchs gemeinsam mit zwei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern in O.________ (Ort) auf, wo er bis zur 9. Klasse die Schule besuchte. Nach abgeschlossener Schulzeit begann er eine Lehre als AS.