Der Beschuldigte ist am 23.01.2021 in K.________(Ort) mit den zuvor in D.________(Ort) widerrechtlich angeeigneten Kontrollschilder Nr. ________ (vgl. Ziff. I. 2. der Anklageschrift) und in der Zeit vom 15.10. bis 08.11.2021 in D.________(Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts mit den zuvor in D.________(Ort) widerrechtlich angeeigneten Kontrollschilder Nr. ________ (vgl. Ziffn. I. 8. sowie 12.2. der Anklageschrift) herumgefahren. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erscheinen pro missbräuchliche Verwendung 6 Strafeinheiten, ausmachend total 12 Strafeinheiten, angemessen.