Auch diesen zutreffenden Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Pro Vorfall erscheint folglich eine Strafe von 12 Strafeinheiten bzw. asperiert 8 Strafeinheiten angemessen. Damit sind für die drei Vorfälle insgesamt 24 Strafeinheiten zu asperieren. 17.2.12 Missbrauch von Ausweisen und Schildern (durch missbräuchliches Verwenden), mehrfach begangen Die Erwägungen der Vorinstanz lauten wie folgt (S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 807 f.):