I. 8. der Anklageschrift), ohne dass für die beiden Fahrzeuge Haftpflichtversicherungen bestanden. Unter Berücksichtigung der mehrfachen – mindestens dreimaligen – Begehung sowie der VBRS-Richtlinien erscheinen insgesamt 36 Strafeinheiten, d.h. 12 Strafeinheiten pro Fahrt, angemessen.