I. 2. und 6. der Anklageschrift) ist – im Vergleich zu jenem gemäss VBRS-Richtlinien – von einem leicht erhöhten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der VBRS-Richtlinien erscheinen für jede Widerhandlung 25 Strafeinheiten, ausmachend insgesamt 175 Strafeinheiten, angemessen.