I. 8. der Anklageschrift) sowie am 06./07.11.2022 in M.________(Ort), O.________ (Ort) und der Strecke dazwischen (vgl. Ziff. I. 9. der Anklageschrift), d.h. mindestens sieben Mal, mit einem Motorfahrzeug, obwohl er wusste, dass er keinen Führerausweis besitzt. Aufgrund der wiederholten Begehung sowie der dabei verursachten Kollisionen (vgl. Ziffn. I. 2. und 6. der Anklageschrift) ist – im Vergleich zu jenem gemäss VBRS-Richtlinien – von einem leicht erhöhten Tatverschulden auszugehen.