Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass je 8 Strafeinheiten, d.h. insgesamt 16 Strafeinheiten, asperiert werden. 17.2.10 Fahren ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), mehrfach begangen Die Vorinstanz erwog hierzu (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 806): Für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. II. 2.4., S. 10).