Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 808): Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für die Entwendung eines Motorfahrzeugs als Fahrzeugführer 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vorgesehen (vgl. VBRS- Richtlinien, Ziff. 1. VI. 1., S. 19).