Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Demnach wird für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am 11. Februar 2021 eine Strafe von 20 Strafeinheiten ausgesprochen, wobei 13 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen sind. 17.2.9 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfach begangen Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.