I. 3. der Anklageschrift). In Anbetracht dessen, dass es sich beim verursachten Unfall nicht mehr bloss um einen «Bagatellunfall» im Sinne der VBRS- Richtlinien, jedoch – mangels Personen- bzw. grösserem Sachschaden – auch noch nicht um einen 52 «bedeutenden Unfall» handelt, rechtfertigt sich nach Ansicht des Gerichts für die einmalige Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Strafe von 20 Strafeinheiten.