17.2.8 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Hierzu erwog die Vorinstanz (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 808): Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ohne Unfall oder bei einem Bagatellunfall wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler sind 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 auszusprechen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. IV. 3.1., S. 17).