Diese Vorstrafen werden bei den Täterkomponenten zu berücksichtigen sein (vgl. E. 18.1 hiernach). Pro Vorfall werden 20 Strafeinheiten, d.h. insgesamt 100 Strafeinheiten, zur Einsatzfreiheitsstrafe asperiert. 17.2.8 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Hierzu erwog die Vorinstanz (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.